Bußgelder in Schwalbach gegen Ende des 17. Jahrhunderts

Von Michael Geisler

Etwa seit dem letzten Viertel des 17. Jahrhunderts lassen sich die in den Orten des Oberamtes Königstein erhobenen Bußgelder regelmäßig feststellen, somit auch für Schwalbach, das etwa aus 40 Haushalten bestand. Die meisten Schwalbacher erscheinen erst gar nicht auf den jährlich geführten Listen, einige wenige dafür umso mehr. Die Angelegenheiten wurden dem Amtsschreiber in Königstein vorgebracht, der dann alles protokollierte. Die Höhe der Strafen wurden vom Oberamtmann festgesetzt - möglicherweise gab es eine Art Bußgeldkatalog, da die Vergehen sich oft ähnelten - und die Gelder vom Rentmeister eingenommen.

Vorangestellt sei nun erst einmal die damalige Währung, um die Höhe des Bußgeldes besser einschätzen zu können. Ein Gulden (fl. = Florinus) entsprach 30 Albus oder 60 Kreuzer (kr.). Weitere Geldeinheiten gab es auch, sind hier aber nicht von Bedeutung. 1620, zu Beginn des 30jährigen Krieges, konnte man für einen Gulden noch folgendes erhalten: ca. 70 Liter Korn (die Maßeinheiten waren damals andere, z.B. das Malter, zur besseren Vorstellung wurde hier der Liter gewählt, den es noch nicht gab), 50 Liter Weizen, 10 Pfund Hirse oder 12 Pfund Zwetschgen. 1622 kam es zur Schlacht bei Höchst, die umliegenden Dörfer wurden niedergebrannt, die Felder verwüstet, die Preise stiegen kräftig an. So bekam man für den Gulden nur noch ca. 23 Liter Korn oder ca. 20 Liter Weizen, beim Hafer waren es etwa 32 Liter. 1708 gab es für den Gulden 20 Liter Korn. Es ist zu bedenken, daß es immer wieder Kriege gab, und immer wieder zogen Truppen durchs Land. Meist waren es die eigenen Kurmainzer oder Verbündete wie die Hessen, aber die Soldaten nahmen sich, was sie brauchten. Im Pfälzischen Erbfolgekrieg ab 1688 waren Schwalbach und seine Nachbarorte nicht direkt Schauplatz des Krieges, aber nicht weit entfernt war Mainz kampflos den Franzosen übergeben worden und mußte unter schweren Verlusten durch die Reichstruppen zurückerobert werden. Dementsprechend waren die Auswirkungen auf die Preise der Nahrungsmittel.

Unter den Schwalbacher Bußgeldzahlern ist Peter Reul der Spitzenreiter. Geboren um 1625 ist er ab 1650 als Schwalbacher Einwohner nachweisbar. In diesem Jahr hatte er 1 altes Haus, 1/2 Scheune, 13 Morgen 2 Viertel Äcker, 2 Morgen 3 1/2 Viertel Wiesen, 1 Morgen wüste Weingärten, 1/2 Viertel Krautgärten, alles ererbt. Möglicherweise stammte sein Vater nicht aus Schwalbach, er kam eventuell aus Neuenhain oder einem anderen Ort und hatte eine Schwalbacherin geheiratet. Wahrscheinlich war Peter verwitwet, als er 1675 Katharina Klomann geheiratet hatte, das wird aber nicht mehr festzustellen sein, da das erste Schwalbacher Kirchenbuch, das ab 1639 geführt wurde, verschollen ist. Mit Katharina hatte er mehrere Söhne, die in Schwalbach und Mammolshain lebenden Namensträger stammen von diesem Ehepaar ab. Bis zu seinem Tod am 28. Februar 1692 tauchte er regelmäßig in den Bußgeldlisten auf. Seine Witwe hatte ein Besthaupt (sozusagen eine Erbschaftssteuer) von 10 fl. 14 kr. zu zahlen, das waren 5 % des Gesamtvermögens, das demnach 204 fl. 40 kr. betrug. Damit gehörte er zu den reicheren Bauern in den umliegenden Ortschaften. Vielleicht steht mit ihm auch das Fachwerkhaus in der Schulstr. 6/8 in Verbindung, denn eine Haustürinschrift lautet "ANO 1657 PR". Sollte es sich bei "PR" um Initialen handeln, so käme nur er in Frage.

Peter Reul zahlte 1673 1 fl. Buße wegen einer Schlägerei. 1675 waren 2 fl. und 1 fl. 15 albus Strafe für Scheltworte fällig. 1676 bewarfen sich er und Johann Port mit Steinen, Reul hatte 45 kr. zu zahlen, Port, der bei seinen Eltern wohnte und noch ohne eigenes Einkommen war, kam als Verursacher des Streites ins Zuchthaus. Mit Nachbarssöhnen hatte er es wohl, denn 1678 nannte ihn Johann Jakob Ports Sohn einen "podagrämischen Schelm" (Podagra = Gicht), in der gleichen Angelegenheit wurde er von Michael Starcks Sohn geschlagen. Einen Schelm nannte ihn 1682 mehrmals die Frau des Johann Jakob Bommersheim, obwohl es ihr vorher schon verboten wurde, die Strafe war dementsprechend mit 5 fl. relativ hoch. 1684 standen für ihn 1 fl. 30 kr. Strafe an, weil er mit dem Bürgermeister (= Gemeinderechner, der Bürgermeister im heutigen Sinne wurde als Schultheiß bezeichnet) gestritten und diesen einen Esel und Flegel gescholten hatte. 1685 waren es 2 fl., weil er das Gericht nicht respektiert hatte. 1687 zog er es vor, sich sonntags mit Feldarbeit zu beschäftigen, was ihn 45 kr. kostete. Auch Peter Reuls Schwager Michael Klomann, der spätestens ab 1694 auch Gerichtsschöffe war, ist in diesem Vierteljahrhundert etwa zehnmal in den Bußgeldlisten anzutreffen und auch nach 1700 sorgte er fleißig dafür, daß das Oberamt Königstein weiterhin genügend Gelder aus Schwalbach erhielt.

Der überwiegende Teil der verhängten Strafen beruht auf Streitigkeiten, die auf verschiedene Weise ausgeartet sind. Meist ging es um "Scheltworte", in mehreren Fällen sind diese auch überliefert. Schelm war die am häufigsten gebrauchte Beleidigung.

1680 zahlten Johann Fanck und Michael Starck je 1 fl. 30 kr. Strafe, weil jeder von dem anderen behauptete, er lüge wie ein Schelm.

Von 1 fl. mußte sich der Zimmermann Matthäus Schmitt trennen, weil er Johann Jakob Bayer einen Schelm und langbeinigen Dieb nannte.

Gertrud, die Frau des Leonhard Krill mußte 1686 eine Buße von 15 kr. entrichten, weil sie Johann Seiberts Kind ein Hurenkind nannte.

1687 nannte Michael Klomann die Frau des Nikolaus Roth eine Hühnerdiebin, 1 fl. war seine Strafe.

Weil der Schäfer sie eine Hure nannte, konterte eine Witwe mit "Zodenschender". Zote/Zode (urspr. verfilztes Haar oder Strähne) stammt aus der Fastnachtssprache und galt damals als besonders abwertend und beleidigend, um so mehr im Zusammenhang mit Schänder. Beide erhielten eine Geldstrafe.

Johann Simon hatte 1692 Johann Port als "Lecken" bezeichnet, was wohl mit dem berühmten Zitat des Götz von Berlichingen im Zusammenhang stehen dürfte. Hier hatte der Amtsschreiber beim Schreiben der Bußgeldliste den Zusatz "s.v." vorangestellt, die Abkürzung für das lateinische "salva venia", auf Deutsch "mit Verlaub", womit er sich für das Schreiben dieses unanständigen Wortes entschuldigte. Simon erschien 1697 mit 2 fl. erneut im Bußregister, weil er aus dem Zuchthaus ausgebrochen war. Von ihm wird später noch einmal die Rege sein. Es ist nicht ganz klar, was er damit meinte, als er gesagt hatte, "Christian Hemmerles Frau flüchtete so viel Milch hinweg, als ob sie von halber Herd Viehe die Milch hatte", es hatte Jakob Weiß immerhin eine Strafe von 1 fl. 30 kr. eingebracht.

Wegen falscher Beschuldigung mußten 1674 Johann Roths Witwe 1 fl. und die Witwe des Nikolaus Kreutzer 10 albus zahlen.

Schlägereien unter Männern gab es immer wieder, so schlug z.B. der namentlich nicht genannte Schäfer, wohl derselbe wie der eben schon erwähnte, den Konrad von Hain (1 fl. Strafe), seltener kam dies bei den Frauen vor, so verabreichte die Frau des Johann Jakob Schmitt der Frau des Matthäus Krauß einen Schlag (45 kr.).

Feld- und Flurschäden wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet. 1677 war für Johann Röder aus Kronberg eine Strafe von 1 fl. fällig, weil er mit dem Wagen durchs Gras fuhr. 1686 erhielt Peter Pfeiffer aus Liederbach eine Strafe von 4 fl. 30 kr., weil er seine Egge durch Feld geschleift und die Frucht dadurch großen Schaden genommen hatte. 1680 hatten Michael Klomann und Jakob Bayer nicht auf ihre Schweine aufgepaßt, jeder hatte wegen der entstanden Schäden 1 fl. 30 kr. zu zahlen. Mit 30 kr. im gleichen Jahr kam Leonhard Krill etwas billiger davon, sein Schwein hatte auf einer Wiese gewühlt. Immer wieder wurden Schwalbacher Einwohner wegen durch ihre Tiere verursachten Schäden bestraft, mal waren es Schweine, mal Geißen, mal die Ochsen.

Welcher der beiden Söhne des verstorbenen Johann Adam Abel es war, entweder der etwa 15jährige Johann Georg oder der etwa 11 Jahre alte Johann Jakob, der später einmal der Lehrer von Niederhöchstadt und dann von Schwalbach werden sollte, ist nicht bekannt, aber er hatte 1693 Birnen vom Baum geschüttelt und seine Mutter hatte sie nach Hause getragen, wofür sie allerdings 30 kr. Strafe zahlen mußte.

1692 zahlten Jakob Bayer 30 kr., weil er der Witwe Ursula Fanck geb. Kreutzer, Schwester des späteren Schultheißen, die auch Wirtin "Zum Hirsch" war, zwei Weidenbäume abgehauen, und 1697 Johann Jakob Roth 1 fl., weil er trotz Verbot einen Nußbaumstumpf im Haingraben geschlagen hatte.

In den Bereich der Wilderei fiel das Fischen im Bach, 5 fl. Strafe erhielt hierfür 1684 der Sulzbacher Philipp Butsche.

Um solche Verstöße überhaupt wahrzunehmen, waren die Einwohner verpflichtet, Wache zu gehen, dies geschah i.d.R. im täglichen Wechsel. Aber auch eine Verweigerung dieses Dienstes wurde bestraft. 1677 wurde Friedrich Kreiner eine Strafe von 45 kr. auferlegt, weil er die Wache nicht versehen hatte, bei Kaspar Kremer sind es beim gleichen Vergehen 1 fl. 30 kr. mit dem Unterschied, daß seinetwegen versäumt wurde, das Wegegeld einzunehmen. In diesem Zusammenhang kann man auch Johann Christ aus Niederursel nennen, der 1685 seinen Zoll für ein paar Ochsen nicht entrichtet hatte, 1 fl. 30 kr. war die Strafe. Den eigentlichen Zolldienst in Schwalbach übernahm der Schultheiß. Botengänge waren eine weitere Verpflichtung, denen die Einwohner nachzugehen hatten. Weil sich Johann Adam Schmitt geweigert hatte, einen Brief auszutragen, zahlte er 30 kr., dagegen war es 1697 bei Johann Jakob Schmitt 1 fl., weil er sich auch noch versteckt hatte.

Das Nichterscheinen zu einer "Citation" (Vorladung) wurde i.d.R. mit einem Gulden bestraft, trotzdem kam es des Öfteren vor.

Feuerpolizeiliche Gründe hatte die Strafe für Georg Zentgraf. Er hatte 1680 in der Scheuer Stroh geschabt, dabei ein Licht angehabt. Dafür nahm man im 2 fl. ab. Erst 1671 hatte in Kriftel der Schultheiß Johann Ohaus in seiner Schmiede einen Brand verursacht, dem der ganze Ort zum Opfer fiel, auch Tote hatte es gegeben. Kelkheim hatte ebenfalls gebrannt. Zu jener Zeit konnte man von einer Feuerwehr wie heute nur träumen, ein Feuerläufer lief zum Nachbarort, um Hilfe zu holen, und den Brand versuchte man mit Eimern zu löschen. Im Nachbarort Mammolshain hatte Johann, der etwa zwanzigjährige Sohn des Balthasar Bollin 1 fl. Strafe erhalten, weil er ein im Wald brennendes Feuer nicht sofort gemeldet hatte.

Auch in Schwalbach gab es vor über 300 Jahren jüdische Mitbewohner. Da es keine Kirchenbuchaufzeichnungen wie bei den Christen gab, sind die Hinweise hierzu nur spärlich. Schätzungsweise gab es in der Gegend pro Dorf bis zu zwei Familien. Nachzuweisen sind die Juden durch Amtsrechnungen, z.B. über Schutzgelder, die sie zu entrichten hatten, aber auch wie hier über die Bußgelder. Meyer Jud von Schwalbach erhielt 1681 eine Strafe von 4 fl., weil er Johann Sulzbachs Frau in ihrer Wohnung überfallen hatte und anschließend noch auf ihren Mann losgehen wollte. Derselbe zahlte vier Jahre später 2 fl. 30 kr., weil er auf der Straße einen Juden aus Eschborn geschlagen hatte. 1689 standen 2 fl. Strafe an, weil er falsche Maße und Gewichte benutzt hatte. Es hat den Anschein, daß er dem Metzgerhandwerk nachgegangen ist, da er in den Amtsrechnungen bei den entsprechenden Abgaben zu finden ist. Ob er mit Jakob Jud - erst viel später hatten Juden einen Nachnamen -, der etwa seit 1679 in Schwalbach lebte und dort wie andere Einwohner auch jährlich ein Rauchhuhn zu entrichten hatte, verwandt war, ist bisher noch nicht festzustellen gewesen. 1689 hatte Meyers Sohn Schaden am Hausrat des Friedrich Kreiner angerichtet (Strafe: 1 fl. 30 kr.). Derselbe oder ein Bruder hatte 1695 der Tochter des Johann Port einige Sauerbrunnenkrüge vom Kopfgeschlagen und der Frau des Konrad Flach die Fenster eingeworfen, was ihm bzw. seinem Vater eine Strafe von 1 fl. 30 kr. einbrachte. Johann Port, der sich eigenmächtig aus dem Haus des Meyer dessen Krüge als Ersatz für seine zerbrochenen holte, wurde mit 30 kr. bestraft.

Wegen Ruhestörung wurde Johann Nikolaus Kremer mit 1 fl. zur Kasse gebeten, weil er 1687 nachts auf der Gasse gerufen hatte. Gelegentlich wurden auch Schüsse abgegeben, meist durch jüngere Männer, was selbstverständlich ebenfalls nicht unbestraft blieb, zumal auch eine gewisse Gefährdung davon ausging.

1697 mußte die mit Vornamen nicht genannte Frau des Johann Kreiner 3 fl. zahlen, weil sie zu früh ins Kindbett gekommen war. Unglücklicherweise gab es zwei Johann Kreiner, der eine mit einer Ursula, der andere mit einer Anna Maria verheiratet, und beide wurden in diesem Jahr Vater. Der Pfarrer hatte dazu in den Taufeinträgen weder am 27. Januar noch am 9. Juni etwas vermerkt, doch von den Eltern des älteren Kindes fehlt der Hochzeitseintrag im Schwalbacher Kirchenbuch. Es ist zu vermuten, da es sich um das erste Kind handelte, daß die Hochzeit in einem anderen Ort stattfand, um zu vertuschen, daß zwischen ihr und der Geburt des Kindes weniger als neun Monate lagen, was wohl aber nicht gelang. Der Name der Mutter dürfte demnach Ursula sein, der des Kindes Vitus.

1697 mußte der Bierbrauer Johann Weil - möglicherweise gab es sein Wirtshaus "Zum Schwanen" schon, älteste bekannte Erwähnung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Jahr 1704 -3 fl. zahlen, weil er eine fremde Weibsperson aufgenommen hatte, die ins Kindbett kam. Da nützte es auch nichts, daß er der Sohn des Schultheißen war. Eine harte Strafe für jemanden, der ethisch richtig gehandelt hat, damit eine werdende Mutter an einem geeigneten Ort entbinden konnte.

Aber auch die eigentlichen Verursacher wurden bestraft, sofern sie in Erfahrung zu bringen waren, so mußte 1686 der an anderer Stelle schon einmal erwähnte Johann Simon 4 fl. zahlen, weil er Barbara, die Tochter des Georg Zentgraf, "in Unehre" brachte. Das Kind wurde am 10. Dezember 1685 getauft.

Was geschah in Schwalbach sonst noch?

1689 wurde Johann Christmann mit 1 fl. bestraft, weil er über die Leute des Pfarrers gesagt hatte: "Diebe und Schelme machen es so." Es dürfte sich dabei um die Verwandten des aus Duderstadt stammenden Pfarrers Johann Christoph Wendt handeln, die ledige Anna Katharina Wendt, die zweimal in diesem Jahr als Taufpatin auftrat, sowie Heinrich Wendt, ebenfalls Theologe, ebenfalls Taufpate in Schwalbach. Beide waren wahrscheinlich Geschwister des Pfarrers.

Nicht aus Schwalbach, sondern aus Soden war der Lutheraner Johann Philipp Schmunck, der mit der Jungfrau Maria jemanden beleidigte, die in der katholischen Kirche viel höher zu bewerten war als die Verwandten des Pfarrers. Weil er sie eine Sünderin nannte, durfte er sich von 5 fl. trennen.

1690 hatte Katharina, die Frau des Konrad Flach gegen den Pfarrer geflucht, das machten 45 kr. aus.

1692 mußte Adam Bommersheim 1 fl. zahlen, weil er dem Friedrich Kreiner einen Jochnagel entwendet und ihn gescholten hatte, dann noch in das Kirchenfenster hineingestiegen war. 1694 hatten Friedrich Kreiner und Johann Jakob Krill einen Markstein versetzt, weil von ersterem die Initiative hierzu kam, zahlte er 2 fl., nur 45 kr. dagegen der andere.

1698 hatte man den Hirschwirten Johann Rudolf, Schwiegersohn der oben genannten Ursula Fanck, mit einem Bußgeld von 3 fl. belegt, weil er dem aus Diensten des Weißkirchener Pfarrers getretenen Knecht Aufenthalt gestattet hatte.

Die Liste ließe sich problemlos fortsetzen.

Letztlich sei erwähnt, daß auch der Schultheiß und das Gericht nicht von Strafen verschont wurden. Weil diese 1697 die Hebezettel über die im Vorjahr erhobenen Gelder nicht unterschrieben und auch die Summe nicht eingetragen hatten, wurden sie mit 8 Gulden bestraft. Johann Weil, der im Folgejahr starb, versah über fast den gesamten hier behandelten Zeitraum den Dienst des Schultheißen und Zöllners. In Schwalbach wie andernorts wurde der Schultheiß ebenfalls bestraft, wenn er Verstöße nicht sofort dem Oberamt in Königstein gemeldet hatte, so z.B. 1690, als er versäumte, die o.g. Schweinehalter alle zu melden (1fl. 30 kr. Strafe). 1699 gab es für die Gerichtsschöffen und den Schultheißen - nach Weils Tod hatte Johann Kreutzer die Nachfolge angetreten - eine Strafe von 5 Gulden, weil diese trotz anderslautenden oberamtlichen Befehls erlaubt hatten, daß die Ochsen während des Gottesdienstes auf die Weide getrieben werden durften.

In den kurmainzischen Nachbarorten waren die Verstöße ähnlich wie in Schwalbach, doch dürfte es die eine oder andere Besonderheit gegeben haben. Für die Geschichtsinteressierten und Ahnenforscher der Nachbarorte dürften die Bußgeldlisten des Oberamtes Königstein eine wahre Fundgrube sein.

Quellen:
 Hauptstaatsarchiv Wiesbaden: Abt. 330 R2 (+ entspr. Jg.)
 Diözesanarchiv Limburg: Kirchenbuch Schwalbach

Schulversäumnisse an der Elementarschule zu Schwalbach am Taunus in den Jahren 1840, 1841 und 1851
(Zusammenfassung eines Referats für den Arbeitskreis „Heimat und Geschichte" von Dieter Farnung)

Grundlage für die folgenden Ausführungen sind das Schuledikt der Herzoglichen Landesregierung vom 5. März 1817 und das Generalrescript vom 16. Juli 1850 (hier insbesondere das Kapitel zur Bestrafung bei Schulversäumnissen).

Die Führung von Schulversäumnislisten wird allgemein zur wichtigen Dienstpflicht der Lehrer erklärt. Diese Listen sollen enthalten:
lfd. Nr., das Datum (Jahr und Tag), Namen der Eltern bzw. Vormünder, Namen der Schüler, den Vermerk, ob mit/ohne Urlaub gefehlt, Strafansatz und Bemerkungen.

Zum Verfahren: Die Lehrer sind verantwortlich für die richtige Führung der Versäumnislisten. Sie sind samstags nach Ende des Unterrichts dem Bürgermeister zu übergeben. Der Ortsschulvorstand/Bürgermeister berechnet die Strafe und setzt den entsprechenden Betrag an. Der Gemeinderechner erhält die Liste zum Eintreiben der Strafgelder. Die Schulinspektoren kontrollieren die Listen monatlich.

Bei Empfängern von Unterstützung aus dem Nassauischen Armenfond wird diese um den Strafgeldbetrag gekürzt.

Für „böswillige Kinder und pflichtvergessene Eltern" sind besondere Maßnahmen vorgesehen: Nach Bericht an den Schulinspektor evtl. wöchentliches Eintreiben der Strafgelder, Anzeige beim Herzoglichen Justizamt, körperliche Züchtigung oder eine andere Disziplinarstrafe (z.B. Arrest) mit sofortigem Vollzug, Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse oder Einbehaltung des Entlassungszeugnisses, bis die Versäumnisse nachgeholt worden sind.

Als wirksamstes Gegenmittel gegen die Schulversäumnisse wird empfohlen: Gespräch mit den Eltern suchen mit dem Ziel, bei ihnen Interesse für den Schulbesuch des Kindes zu wecken, eine freundliche und wohlwollende Behandlung von Eltern und Kindern soll eine positive Einstellung gegenüber der Schule ermöglichen.

Die Möglichkeit zur Beurlaubung und Dispens vom Unterricht ist durchaus gegeben. Die Genehmigung erfolgt nach gewissenhafter Prüfung durch den Schulvorstand, beträgt aber höchstens 14 Tage im Schuljahr. Großzügigkeit wird empfohlen bei schlechter Witterung oder weitem Schulweg.

Gründe für strenges Vorgehen bei Schulversäumnissen:

Geringe Verankerung des Schulpflichtbewußtseins bei den Eltern; Deutschland ist noch weitgehend Agrarstaat mit viel Feldarbeit (Handarbeit!) und erfordert die Mithilfe von Kindern; erst allmähliches Aufkommen der Wertschätzung von Bildung und Wissen und dem dazu notwendigen Kenntniserwerb in der Schule.

Anmerkungen zu den Strafen:
Es gab genaue Vorschriften für das Strafmaß: 1. Tag = 2 Kreuzer, 2. Tag = 4 Kreuzer, ab dem 3. Tag = 6 Kreuzer; Einzelberechnung für jedes Kind vorgesehen, kein Rabatt bei Geschwisterkindern. In der Regel erfolgt monatliche Berechnung, Höchstbetrag für einen Monat (zu 30 Tagen): Zwei Gulden, 54 Kreuzer.

Zum Vergleich Preise von 1847:
1 Malter Getreide 18-26 Gulden; 1 Vierpfundbrot = 28 Kreuzer; 1 Malter Kartoffeln = 7 Gulden; 1 Malter Äpfel = 24 Kreuzer

Umrechnungen:
1 Gulden = 60 Kreuzer; 1 Malter = 6,9 hl in Preußen = 1,5 hl in Hessen

Lehrerbesoldung um 1841:
Lehrergehalt einschließlich Schulgut und Bezahlung für Organisten- und Küstertätigkeit ca. 260 Gulden im Jahr. Dazu kommen gelegentliche Gratifikationen.

Lehrerbesoldung um 1860:
ca. 400 Gulden Lehrgehilfe = 200 Gulden)

Quelle:
Zeitungsanzeigen aus den Jahren 1795 und 1805

Mainzisches Intelligenzblatt (26.1.1795, 31.1.1795 & 11.2.1795):

"Königstein. Die Wirtschaft zum Hirsch in Kleinschwalbach unweit Frankfurt auf der niederländischen Hauptstraße, welches der abgelebte Kaspar Henrich daselbst besessen, und die in einem geräumigen Wohnhause, einem Nebenbau, beträchtliche Stallungen, und einer Scheuer, nebst allen zu einer vortheilhaften Wirthschaft erforderlichen Bequemlichkeiten besteht, ist Abtheilungs halber gerichtlich feil, und zum endlichen Subkastentionstermine Donnerstag der 19te f. M. Hornungs angesetzt; die Liebhaber können sich an diesem Tage frühe 10 Uhr, in dem Orte einfinden, die nähern Bedingnisse vernehmen, ihr Gebot thun, und sich des Zuschlags gewärtigen.

Den 26ten Jäner 1795
von kurf. Vogteiamts wegen.
Schies, Amtsvogteischreiber"

Frankfurter Kaiserl. Reichs-Ober-Post-Amts-Zeitung (24.12.1805, 31.12.1805 und 7.1.1806):

"Johann Jakob Christ, welcher sich von seinem Geburtsort, Kleinschwalbach, schon etliche 30 Jahre, ohne eine Nachricht von seinem Aufenthalt zu ertheilen, entfernt hat, oder dessen etwaige Leibeserben werden hiermit vorgeladen, sich in Zeit 3 Monaten bei unterzeichnetem Amt zu melden, und sich zu legitimiren, um das bishero unter Kuratel gestandene ältere Vermögen von mehreren hundert Gulden in Empfang zu nehmen, ansonsten solches denen darum angestandenen, nächsten Anverwandten gegen Kaution verabfolgt, und in der Folge ein gleiches mit dem weiter allenfalls anfallenden Vermögen beobachtet werden solle.

Königstein in der Wetterau den 4ten November 1805
Fürstlich-Nassau-Usingisches Amt
Strauß, Amtmann
Schies, Amtschreiber"

Aus:
Heimat & Geschichte Schwalbach am Taunus
Ausgabe 5 - Dezember 2008