Eschborn und die Kronberger Mark
GERHARD RAISS

Seit dem hohen Mittelalter gab es im Einzugsgebiet des Taunus sog. „Waldmarken". Diese zusammenhängenden Waldgebiete, fast zwanzig an der Zahl, standen im gemeinsamen Eigentum der Einwohner der jeweiligen Markgemeinden, aber auch der „Herrschaft". Mit Beginn des 18. Jahrhunderts begann man die Marken aufzulösen. Der Prozess zog sich aber bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts hin. Die Rechte und Pflichten der Markgenossen, so nannten sich die Inhaber einer Mark, waren in einem Markweistum festgelegt, einer schriftlich festgehaltenen Sammlung der für die Mark geltenden Rechtsvorschriften, darunter auch z.T. sehr deftige Strafandrohungen für im Markwald begangene Frevel. Die niedere Gerichtsbarkeit in der Kronberger Mark lag bei den Herren von Kronberg. Dies wird auch anlässlich eines Vorfalles deutlich, der sich im November 1495 im Wald bei Oberhöchstadt zutrug. Man fand dort den Oberhöchstädter Peter Hoffmann erhängt an einer Eiche. Die Ritter von Kronberg, als Inhaber der Gerichtsbarkeit im Wald, hatten über den Toten zu befinden. Sie beriefen am Fundort der Leiche eine Zusammenkunft der Schultheißen aus allen umliegenden Dörfern ein, um über die Leiche Gericht zu halten. Anwesend waren die Schultheißen aus Kronberg, Eschborn, Ober- und Niederhöchstadt sowie Schönberg und Nürings (Falkenstein), ebenso der Junker Eberhard von Schwalbach mit den beiden Schultheißen von dort und der Schultheiß von Rödelheim.

Vor diesen Zeugen, die sich alle bei der Leiche eingefunden hatten, wurde der bereits über acht Tage tot am Baum gehangene Peter Hoffmann im Wald verbrannt. Auf Veranlassung der Herren von Kronberg war auch der Kronberger Notar Henn Rymolt vor Ort, der ein genaues Protokoll über den gesamten Vorfall aufnahm, das uns heute noch vorliegt.

Für die mittelalterlichen Menschen war der Wald lebensnotwendig, zum Holz einschlagen,

zum Jagen oder zum Mästen des Viehes. Wer Mitmärker eines Markwaldes war, stellte sich wirtschaftlich sehr viel besser, als Gemeinden, die keinen eigenen Wald besaßen. Die „Kronberger Mark", die wir hier näher untersuchen wollen, wurde erstmals 1453 in einer Urkunde genannt und war, ohne Ausnahme, eine Waldmark. Mitmärker waren die Herren von Kronberg samt den Einwohnern der Stadt und die neun Orte Eschborn, Niederhöchstadt, Falkenstein, Schönberg, Oberhöchstadt, Steinbach, Schwalbach, Mommolshain und Rödelheim. Die Einwohner von Rödelheim waren allerdings nur insoweit Mitmärker, als sie diesseits (rechts) der Nidda wohnten. Die anderen blieben außen vor, denn das „Recht ging nicht über das Wasser". Offensichtlich wurde innerhalb der Markgenossen auch noch ein Unterschied gemacht zwischen den eigentlich Kronbergischen Dörfern, zu denen die Stadt Kronberg selbst sowie Eschborn, Niederhöchstadt und Nürings (Falkenstein) gehörten und den übrigen Gemeinden der Mark, die in einem notariell beglaubigten Vorgang vom 19. Dezember 1590 als sog. Ausmärker bezeichnet werden. Allerdings werden ihnen „unter der Bedingung geordneten Verhaltens" die gleichen Rechte eingeräumt, wie den übrigen Märkern.

Streitereien in der Mark

Die Annehmlichkeiten der Mitmärker wurden im Laufe der Jahre, besonders im 16. Jahrhundert, immer häufiger getrübt von Streitigkeiten, die sich aus der Nutzung des Markwaldes ergaben, sei es durch die Mitmärker untereinander oder auch durch das Eingreifen von nicht zur Mark gehörenden Einwohnern anderer Dörfer aus der Umgebung. Der Streit hatte oftmals seine Ursachen in der unterschiedlichen Auffassung über den Verlauf der Grenzen, in der unerlaubten Nutzung von Holz oder dem verbotenen Weiden des Viehes, besonders der Schweine (Eichelmast).

Auch die Herrschaft Kronberg suchte gelegentlich die Rechte der bürgerlichen Mitmärker zu beschneiden und sie in der Nutzung der Waldmark zu beeinträchtigen. Allerdings gab es auch Mitmärker, wie z.B. die Schwalbacher, die sich immer wieder weigerten, das von den Herren von Kronberg in der Mark neu geschaffene Recht anzuerkennen und sich auf altes, überkommenes Recht beriefen. Der Kurfürst von Mainz, der nach dem Aussterben der Grafen von Stolberg das Amt Königstein erhalten hatte, intervenierte immer wieder zugunsten seiner Untertanen in Kronberg bei den dortigen Herren, so auch der Graf von Solms für die Rödelheimer und der Graf von Hanau für seine Untertanen in Steinbach. Die Ritter von Kronberg beharrten auf ihrem angeblich alten Lehensrecht, zu dem auch die Kronberger Mark zähle. Lehensbriefe, die diesen Sachverhalt bestätigen, haben sie allerdings nicht vorgelegt. Die ihren Untertanen eingeräumten Rechte in der Mark bestritten sie nicht, bestanden allerdings auf ihrem Vorrecht. Sie wollten sich den klagenden Bauern nicht unterwerfen. „.. Wir wollten uns dann den bösen, trutzigen, unruhigen Bauern gar unterwerfig machen", wie es in einem Schriftsatz der Herren von Kronberg vom 28.12.1588 lautet. Im Zuge dieses Kleinkrieges pfändeten die Kronberger Ritter den Schwalbachern einmal eine ganze Schweineherde, die im Markwald weidete. Das Reichskammergericht, an das sich die Schwalbacher Bauern um Rechtsschutz wandten, entschied allerdings eindeutig zugunsten der Bauern. Die Kronberger mussten die Schweine wieder herausrücken, sogar alle inzwischen eingegangenen Tiere ersetzen. Die Bürger der Stadt Kronberg hielten es mit ihren Herren und zerstörten mehr als einmal des Nachts, zusammen mit anderen Mitmärkern und den Waldförstern, die Einzäunungen Pferche und Ställe der Schwalbacher Bauern im Markwald.

Das Markweistum

Am 19. Dezember 1590 ließen die Herren von Kronberg alte Bürger über die Rechte der Mark vernehmen und dies zu Protokoll nehmen, als gültiges Recht aus alter Überlieferung. Unter anderem wurde damals festgehalten, dass die Mark den Rittern von Kronberg als Lehen gehöre, dass den Kronberger Dörfern die Mitnutzung gestattet sei, diese sich allerdings an Recht und Ordnung zu halten hätten. Der Schweinetrieb müsse am Andreastag (30. November) eines jeden Jahres beendet sein, auch wenn einige Mitmärker sich nicht daran gehalten hätten. Als Folge dieses nun protokollierten Rechtes erlassen die Herren von Kronberg empfindliche Strafen für alle, die sie dieser Ordnung widersetzen, zehn Taler Strafe muss jedes Dorf für eine Übertretung bezahlen und ihre Schweine aus dem Wald treiben. Für acht zu Unrecht gehauene Bäume müssen Schwalbach und Rödelheim z.B. acht Gulden Strafe zahlen, widrigenfalls ihre Rechte in der Mark ruhten und sie keinen Nutzen mehr aus dem Wald ziehen durften. Der wiederholte Streit um das Weiden der Schweine im Märkwald zog sich über Jahre dahin, unter Einschaltung der Erzbischöfe von Mainz und der Kronberger Herrschaften persönlich.

Erst der sog. Ingolstädter Kompromiss (6.2.1626) beendete die Streitigkeiten. Die Juristische Fakultät der Hohen Schule zu Ingolstadt, einer bekannten jesuitischen Universität, wurde von den Herren von Kronberg einerseits und dem Kurfürsten und Erzbischof Johann Schweikart von Mainz andererseits zum Entscheid über diese und andere Auseinandersetzungen in Form eines Rechtsgutachtens aufgefordert.

Das Gutachten regelte eine Anzahl von stritt gen Punkten und entschied, was den Markwald betraf, u.a. dass die Kronberger in der Waldmarkung „die Obrigkeit haben und selbständig die Ordnung festsetzen", dass die ehemals Königsteinischen Dörfer alle zugleich Eckern (Bucheckern) und Nacheckern nutzen dürfen. Was das Bauholz anging, muss vorher bei de Kronberger Herren nachgefragt werden, Brennholz allerdings dürfen alle Mitmärker nach Bedarf holen.

Als z.B. 1622 im Zuge der Zerstörung des Dorfes Eschborn im Dreißigjährigen Krieg auch die dortige ev. Kirche niedergebrannt wurde, erhielt die Gemeinde 30 Stämme aus dem Markwald zur Errichtung eines neuen Glockenturmes.

Eine Aufteilung der Weidebezirke innerhalb der Mark regelt den Weidgang für Schafe und Schweine. So waren z.B. jedem Ackermann (Bauer), den Beamten der Herren (Pfarrer, Schultheißen, Bürgermeister, Kirchenbaumeister) vier Schweine in die Mark zu treiben gestattet.

Damit war der Jahrzehnte andauernde Streit endlich beigelegt. Die Kosten wurden gegenseitig aufgehoben, man gelobte, sich fürderhin in Frieden zu lassen. Diese Beteuerung war auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Menschen in den Wirren des Dreißigjährigen Krieges anderen Dingen den Vorrang gaben. Als nach dem Aussterben der Herren von Kronberg 1704 die Kurfürsten von Mainz an deren Stelle traten, bestimmten andere Schwerpunkte den Alltag der Märker. Der Bestand des Waldes ging immer mehr zurück, das Holz wurde immer knapper und Waldfrevel wurde zum alltäglichen Ärgernis des Amtskellers in Kronberg, der die Interessen der Kurmainzer Regierung zu vertreten hatte. Es war ein größeres Missverhältnis entstanden zwischen dem Wert des zu Unrecht gehauenen Holzes und der Höhe der Strafe. Der Verkauf des Holzes erbrachte dem Frevler ein Mehrfaches der zu zahlenden Strafe. Dies schadete dem Wald sehr und führte schließlich zu einer drastischen Erhöhung der Strafen durch die Mainzer Regierung. Im 18. Jahrhundert mehren sich die Beschwerden und Prozesse gegen die Mainzer Beamten wegen deren Übergriffen. Zum Schutz des Waldes und der Bäume wurde bereits 1712 das Aschenbrennen im Wald eingestellt. Die Asche der verbrannten Bäume wurde zur Herstellung von Seife benötigt. Auf diese Weise wurden enorme Mengen Holz verbrannt. Auch das Brennen von Holzkohle (Köhler) im Wald wurde 1724 unterbunden. Die metallverarbeitenden Schmiede und Schlosser, die Holzkohle für ihre Essen benötigten, fühlten sich benachteiligt. Im Hinblick auf einen Waldbrand, der 1721 im Markwald ausgebrochen war, blieb es beim Verbot. Auch das Weiden von Ziegen im Wald wurde 1746 verboten, da sie die jungen Triebe der Bäume abbissen und dem Wald so schadeten. Wiederaufforstung war nun angesagt. Rund zehn Morgen junger Tannen wurden z.B. 1746 neu gepflanzt, ebenso wurden etwa eintausend junge Eichen neu gesetzt.

Da im Wald nur zwei Förster beschäftigt waren, mussten die Anpflanzungen der jungen Bäume vergeben werden, was zur Folge hatte, dass die Mitmärker sich über die umgelegten Kosten beschwerten. Ihnen war das zu teuer, zumal das Holz der neu gesetzten Bäume erst in drei Generationen Nutzen bringen würde, und sie blieben die Umlage schuldig. Erst als die Förster im Namen ihrer Regierung mit der Pfändung der Ausrüstung der Holzfäller im Wald begannen, kehrte Ruhe ein und sie bezahlten.

Immer wieder wurde die Frage laut, inwieweit die Aufwendungen der einzelnen Mitmärker im Verhältnis zum Nutzen, der aus dem Wald zu ziehen war, standen.

Für 1765 liegen uns genaue Zahlen der einzelnen Mitmärker für jede Gemeinde vor: Kronberg: 264, Eschborn: 76, Schwalbach: 76, Oberhöchstadt: 61, Steinbach: 61, Falkenstein: 44, Niederhöchstadt: 37, Rödelheim: 36, Mammolshain: 23 und Schönberg: 20.

Der Niedergang

Alle hatten einen Anspruch, aber der Wald bestand fast nur noch aus Gestrüpp, Hecken und Reisern bzw. Hegwald, der nicht angetastet werde durfte, wie die Mainzer Regierung 1776 feststellte. Seit 1774 gab es daher auch keine sog. Waldtage, an denen die Mitmärker Holz (auf)lesen durften, mehr.

Kaum dass das Besoldungsholz der Beamten aus dem Wald entnommen werden konnte. Auch das „Deputatholz", das der katholischen Pfarrei Oberhöchstadt und Schwalbach und den drei evangelisch-lutherischen Pfarrern in Kronberg und Eschborn sowie in Kronberg dem Oberschultheißen, dem Hospital- und Präsenzmeister und dem Pförtner und Türmer zustanden, wurde z.B. von früher 24 Klafter auf vier Klafter für die ev. Pfarrer gekürzt, ab 1783 gab es kein Deputatholz mehr. Der Wald gab nichts mehr her.

In diesen Jahren gab die Regierung in Mainz eine neue Verordnung mit drastischen Strafen für Waldfrevel heraus, aus der wir hier nur einige Beispiele wiedergeben möchten: der Verkauf und Handel mit Holz aus dem Markwald war verboten, Geißen (Ziegen) durften auf keinen Fall in den Wald getrieben werden, andernfalls die Tiere erschossen wurden und ein Schussgeld (l Gulden 30 Kreuzer) fällig zu zahlen war, Schlingenstellen auf Hasen kostete 20 Gulden, Wegnehmen von Eiern, jungen Vögeln und wilden Tauben kostete je l Gulden Strafe, wer an Sonn- oder Feiertagen ohne hinreichenden Grund im Wald angetroffen wurde, zahlte ebenfalls l Gulden 30 Kreuzer, wer ein Rehkitz aufhob, musste 15 Kreuzer, und wer ein Hirschkalb aufhob, 30 Gulden zahlen, Marder- und Wieselfangen wurde mit 10 Gulden bestraft, wer einen Hund mitnimmt in den Wald, zahlt 3 Gulden, und wenn der Jäger den Hund erlegt, erhält er noch einmal l Gulden Schussgeld extra, nächtliches Holzhauen ist verboten, Laubstrippen (das Laub der Bäume wurde an das Vieh verfüttert und diente als Streu) kostete 15 Gulden Strafe. Die Förster hatten die Beachtung der Verbote zu überwachen und gegebenenfalls die Strafen einzutreiben, was aber auch in einem Waldfrevel-Register eingetragen werden musste, so dass es überprüfbar war. Man wollte der Bestechlichkeit vorbeugen.

Die herrschaftlichen Förster in der Mark waren finanziell nicht sehr gut gestellt. Ihre Besoldung bestand aus einem jährlich zu Neujahr von ihnen selbst an der Haustüre eines jeden Märkers zu erhebenden Geldbetrag zwischen einem Gulden und 12 Kreuzen, dazu kam noch ein Laib Brot von vier bis zehn Pfund Gewicht. An Fastnacht standen ihnen wenigstens acht Eier und eine Bratwurst von einem jeden Märker zu, was sie sich ebenfalls bei einem jeden zu Hause abholen mussten. Wenn sie Glück hatten, wurde die Naturalbesoldung in Geld entrichtet, was durchaus zulässig war. Eine grundsätzliche Umwandlung der Entlohnung der Förster in Naturalien, wie es die Regierung in Mainz Ende des 18. Jahrhunderts vorschlug, wurde von den Märkern nicht angenommen. Selbst die Naturalgaben flossen immer spärlicher, und an mancher Haustür gingen die Forstbeamten leer aus.

Die Märker, die keinen Nutzen mehr aus ihrem Markwald hatten, da er fast nur noch aus Hegwald bestand, wollten deswegen auch kein Geld mehr für die Förster entrichten. Die Tendenz ging in Richtung Auflösung und Teilung der Kronberger Mark. Im Jahre 1784 nahm eine Kommission ihre Arbeit auf, deren Aufgabe darin bestand, die Aufteilung der Mark unter den Markgenossen vorzubereiten. Unter dem Geometer Johann Weygand entstand die erste gründliche kartografische Aufnahme der Kronberger Mark, eine Voraussetzung für die Teilung. Allerdings zog sich die Arbeit der Kommission lange hin. 1789 wird von einigen Märkern darauf hingewiesen, dass die von Weygand eingeschlagenen Holzpflöcke schon wieder verschwunden seien, kein Wunder nach fünf Jahren.

Durch die Wirren der Französischen Revolution, den Revolutionskriegen und dem darauf folgenden Ende des Kurfürstentums Mainz in der napoleonischen Zeit verzögerte sich die Auflösung der Mark noch länger. Erst unter den Fürsten von Nassau gelang 1809 in einem Teilungsvertrag zwischen Nassau, Hessen-Darmstadt und Hanau die vollständige Liquidierung der Kronberger Mark, die zu der Zeit schon völlig bedeutungslos geworden war. Die Landeshoheit behielt sich Nassau vor. Der Umfang der Mark bei ihrer Teilung betrug 3.370 Morgen. Der Wald wurde unter den Markgemeinden aufgeteilt. So kommt es, dass z.B. Eschborn und Schwalbach noch heute anteiligen Waldbesitz im Taunus haben.

Quellen und Literatur:
Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden: Abt. 230/669, Abt. 332 (Urkunden) Nr. 108, Abt. 332 (Urkunden) Nr. 301 ; Abt. 230/669, Abt. E 13 Nr. 107/3 Abt. E 14 E Nr. 25/ l bis 6, Abt. E 14 E Nr. 250/1 bis 7; Abt. F 24 C Nr. 46l/ l bis 6.

Hessisches Staatsarchiv Darmstadt: Abt. F 24 Cronberg

Ronner, Wolfgang - Die Herren von Kronberg und ihr Reichslehen 1189-1704, Frankfurt 1999

Ders., Als Kronberg hinter Mauern lag. Erste Folge Frankfurt o. D.
Ders., Als Kronberg hinter Mauern lag. Zweite Folge Frankfurt 1978

aus: Zwischen Main und Taunus / MTK-Jahrbuch 2004 - mit freundlicher Genehmigung des Autors
25.6.05

u.a.: warum hat Eschborn Wald in der Gemarkung Kronberg? Lesen Sie es hier nach!